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   VG Sigmaringen, 28.11.2001 - 1 K 1031/00   

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https://dejure.org/2001,19679
VG Sigmaringen, 28.11.2001 - 1 K 1031/00 (https://dejure.org/2001,19679)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 28.11.2001 - 1 K 1031/00 (https://dejure.org/2001,19679)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 28. November 2001 - 1 K 1031/00 (https://dejure.org/2001,19679)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Kosten für Heilkuren in anderen Mitgliedstaaten der EU

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit der Vorlage an den EuGH bei Zweifeln an der Vereinbarkeit der Beschränkungen des § 13 Abs. 3 Beihilfevorschriften (BhV) mit den Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr; Beihilfefähigkeit der Heilkur eines Beamten der Bundesanstalt für Arbeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Auszug aus VG Sigmaringen, 28.11.2001 - 1 K 1031/00
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 12.07.2001 in der Rechtssache C 157/99 , Rdnr. 44, DVBl. 2001, 1512 und Urteil Kohll a.a.O., Rdnr. 19) bestimmt das Recht eines jeden Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen zum einen ein Recht auf Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit oder eine Verpflichtung hierzu besteht und zum anderen ein Anspruch auf Leistungen gegeben ist.
  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

    Auszug aus VG Sigmaringen, 28.11.2001 - 1 K 1031/00
    Es liege daher eine Einschränkung des Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-158/96 (Kohll) vom 28. April 1998 (Slg. 1998 I-1931 ff.) vor.
  • BVerwG, 16.12.1970 - VI C 48.69
    Auszug aus VG Sigmaringen, 28.11.2001 - 1 K 1031/00
    Die Ausschlussregelung, nach der Beihilfe nur auf einen binnen Jahresfrist gestellten Antrag gewährt wird, erstreckt sich  nämlich nicht auf Aufwendungen, die diese Vorschriften in Verkennung der materiellen Rechtslage nicht als beihilfefähig behandelt wissen wollten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1970 - VI C 48.69 -, BVerwGE 37, 57).
  • BVerwG, 12.06.1967 - VI C 28.67

    Anforderungen an das Vorliegen der Beihilfefähigkeit einer Jodkur - Rechtliche

    Auszug aus VG Sigmaringen, 28.11.2001 - 1 K 1031/00
    So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12.06.1967 ( VI C 28.67 , BVerwGE 27, 189) eine Ausnahme in einem Fall zugelassen, in dem die Festsetzungsstelle für die Beihilfe fälschlich der Auffassung gewesen war, dass Heilkuren im Ausland schlechthin nicht beihilfefähig seien.
  • BVerwG, 05.11.1998 - 2 A 6.97

    Beihilfe, Gewährung von - für Aufwendungen aus Anlaß einer Sanatoriumsbehandlung;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 28.11.2001 - 1 K 1031/00
    Zwar geht die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland davon aus, dass die Voranerkennung einer Kur dann nicht mehr möglich ist, wenn sie durchgeführt wurde, bevor die zuständige Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit anerkannt hat (BVerwG, Urteil vom 05.11.1998  2 A 6.97 , zitiert nach Juris-CD-Rom Verwaltungsrecht, und Urteil vom 13.11.1997  2 A 7.96 , Buchholz 270 § 7 BhV Nr. 4).
  • BVerwG, 13.11.1997 - 2 A 7.96

    Versäumnis, entschuldbares - der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit

    Auszug aus VG Sigmaringen, 28.11.2001 - 1 K 1031/00
    Zwar geht die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland davon aus, dass die Voranerkennung einer Kur dann nicht mehr möglich ist, wenn sie durchgeführt wurde, bevor die zuständige Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit anerkannt hat (BVerwG, Urteil vom 05.11.1998  2 A 6.97 , zitiert nach Juris-CD-Rom Verwaltungsrecht, und Urteil vom 13.11.1997  2 A 7.96 , Buchholz 270 § 7 BhV Nr. 4).
  • VG Frankfurt/Main, 19.11.2021 - 6 K 898/19
    Der EuGH hat die Einschränkung bei der Übernahme von Kosten durch eine Krankenversicherung, die Sachleistungen gegenüber ihren Versicherten erbringt, und damit eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit, dann für gerechtfertigt angesehen, wenn sie dazu dient, die Planungsanstrengungen der Krankenversicherung, die über das System der vertraglichen Vereinbarung zur Erbringung von Sachleistungen gegenüber den Versicherten vorgenommen wird, zu schützen, soweit die Einschränkungen dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit genügen (Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 157/99 - a.a.O., Rdnrn. 81, 82; vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. November 2001 - 1 K 1031/00 -, Rn. 55, juris).

    Er plant nicht, wie die Krankenversicherung im Fall des EuGH (Geraets,Smits und Peerbooms), und baut auch im Bereich der Sanatorien selbst kein Versorgungssystem auf, das durch die Einschränkungen bei der Gewährung der Beihilfe zu schützen wäre (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. November 2001 - 1 K 1031/00 -, Rn. 55, juris).

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